Aktuelle Einbrüche in Schließfächer der Sparkassen Bonn, Recklinghausen und Halle haben erneut die Aufmerksamkeit auf die Sicherungspflichten von Kreditinstituten und die Rechte der Schließfachinhaber gelenkt.
Urteile des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 17.01.2024 – AZ: 302 O 216/22 – nicht rechtskräftig; ebenfalls Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.06.2023 – AZ: 330 O 348/22) haben die Anforderungen an die Sicherung von Schließfachräumen und die Haftung von Kreditinstituten erneut herausgestellt. Die Entscheidungen betonen, dass Banken und Sparkassen die tresormäßige Sicherung und angemessene organisatorische Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherstellen müssen. Damit ist für jeden Einzelfall entscheidend, ob die konkrete Filiale die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen eingehalten hat.
Im Hinblick auf die versicherungsrechtliche Lage ist festzustellen, dass die Absicherung von Wertsachen in Schließfächern nicht einheitlich geregelt ist. Sparkassen handhaben die Deckungssummen und Bedingungen unterschiedlich: Einige Institute gewähren nur begrenzte Haftungsbeträge, andere haben höhere Deckungen oder spezielle Regelungen. Es gibt keine pauschale, sparkassenübergreifende Versicherungssumme; die konkrete Höhe ist im Einzelfall in den Vertragsbedingungen der jeweiligen Sparkasse nachzulesen. Viele Schließfachinhaber haben die Möglichkeit, zusätzliche private Versicherungen abzuschließen, um Werte oberhalb der von der Bank gedeckten Summe zu schützen. Solche Zusatzversicherungen können über die Hausratpolicen oder spezielle Wertsachenversicherungen laufen.
Die strafrechtliche Dimension ist für Geschädigte oft ebenfalls von erheblicher praktischer Bedeutung, wobei die Verfolgung des Einbruchs durch Staatsanwaltschaft und Polizei eine entscheidende Rolle spielen kann. Die Rechte der Betroffenen auf Informationen über den Stand der Ermittlungen können durch Rechtsanwälte durchgesetzt werden. Sie beantragen Einsicht in die Ermittlungsakten und werten die Ermittlungsunterlagen aus, um strafrechtliche Erkenntnisse mit zivilrechtlichen Ansprüchen zu verknüpfen. In bestimmten Fällen ist auch die
Stellung als Nebenkläger oder Beteiligter im Strafverfahren möglich. Die Realität zeigt, die Sicherung von Schließfächern ist kein abstraktes Thema – für Betroffene kann ein Einbruch existenzielle Folgen haben. Betroffene sind gut beraten, sich juristischen Beistand zu suchen, um umfassend mögliche Pflichtverletzungen der Banken und Erfolgsaussichten der Klagen auf Schadensersatz zu prüfen und diese Ansprüche dann gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
Weitere Handlungsempfehlungen für Betroffene sind:
• Sofort polizeiliche Anzeige erstatten und eine Kopie des Polizeiberichts anfordern.
• Unverzüglich Beweismittel sichern lassen: Fordern Sie die Sparkasse schriftlich zur Sicherung von Beweismitteln auf.
• Dokumentation: Erstellen Sie eine Inventarliste mit Kaufbelegen, Fotos und Wertnachweisen.
• Versicherung prüfen: Klären Sie, ob eine Hausrat- oder Zusatzversicherung vorhanden ist und welche Nachweise erforderlich sind.
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Dr. Marius Schick
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Markus Lehmkühler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

