Es muss nicht immer Insolvenz sein! Liquidation als Instrument der Unternehmensabwicklung

Die Gründe dafür, ein Unternehmen schließen zu wollen oder zu müssen, können vielfältig sein. Dahinter kann die bewusste Entscheidung stehen, an einem Standort oder auf einem bestimmten Geschäftsfeld nicht mehr aktiv sein zu wollen. Grund kann aber beispielsweise auch mangelnder wirtschaftlicher Erfolg des Unternehmens oder das Fehlen eines Nachfolgers sein. In all diesen Fällen stellt sich die Frage nach dem besten Weg der Abwicklung des Unternehmens.

Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Unternehmensgruppe, kommt eine sog. Verschmelzung des abzuwickelnden mit einem anderen Gruppenunternehmen in Betracht. In Krisensachverhalten wird diese Lösung jedoch nur ausnahmsweise sinnvoll sein.

Ist das abzuwickelnde Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet im Sinne der Insolvenzordnung, ist in der Regel das Insolvenzverfahren das Mittel der Wahl. Je nach Rechtsform des Unternehmens (z.B. bei einer AG, GmbH oder UG) besteht in diesem Fall sogar eine Insolvenzantragspflicht. Die Abwicklung des Unternehmens erfolgt dann im Regelfall durch einen externen, vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter.

Befindet sich das Unternehmen (noch) nicht in einer Krise, bietet sich eine förmliche Liquidation nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften an. Diese erfordert einen Gesellschafterbeschluss, durch den die Gesellschaft aufgelöst wird. Der/die bisherigen Geschäftsführer/-innen der Gesellschaft werden hierdurch zu deren Liquidatoren. Der Gesellschafterbeschluss kann aber auch vorsehen, dass eine andere Person, z. B. ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, zum Liquidator ernannt wird. Aufgabe des Liquidators ist es, alle laufenden Verträge zu beenden, das vorhandene Vermögen zu Geld zu machen und alle noch vorhandenen Schulden der Gesellschaft zu bezahlen. lm Anschluss hieran wird das verbliebene Vermögen an den/die Gesellschafter verteilt. Die Gesellschaft wird dann aus dem Handelsregister gelöscht. Ein wesentlicher Vorteil der Liquidation gegenüber einer Insolvenz besteht darin, dass die Person des Liquidators frei gewählt werden kann und dieser nicht von einem Gericht bestimmt wird. Aber Achtung: Eine Liquidation ist nur möglich, wenn das Vermögen der Gesellschaft ausreicht, um alle Schulden zu bezahlen und alle vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Dies sollte vor Beginn der Liquidation sorgsam geprüft und geplant werden. Stellt sich im Verlauf der Liquidation heraus, dass das Vermögen doch nicht zur Schuldendeckung ausreicht, kann hieraus eine Verpflichtung des Liquidators resultieren, doch noch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen. Eine Missachtung dieser Pflicht kann eine zivil- und strafrechtliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach sich ziehen.

Möglich ist es schließlich noch, die Gesellschaft ohne formlichen Liquidationsbeschluss „herunterzufahren“ (Beendigung aller Verträge, Versilberung allen Vermögens und Begleichung aller Schulden) und dann entweder eine Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister zu beantragen oder sie als „leere Hülle“ fortbestehen zu lassen.

Welcher Weg im Einzelfall unter rechtlichen, sowie Kosten- und Risikogesichtspunkten der richtige ist, kann vorab im Rahmen einer sog. Szenarioanalyse ermittelt werden, die auch etwaige Risiken für die Gesellschafter, die Organe (z.B. Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat) und verbundene Unternehmen (z.B. Mutter- oder Tochtergesellschaft) in den Blick nimmt.

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Sebastian Harder
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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