Vorsicht bei Krankmeldung unmittelbar nach einer Kündigung

Wer sich in zeitlichem Zusammenhang mit einer Kündigung krankschreiben lässt, könnte künftig Probleme mit der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bekommen. Die Arbeitsgerichte stärken neuerdings vermehrt Rechte von Arbeitgebern, die sich weigern nach einer Kündigung Löhne an krankgeschriebene Mitarbeiter zu zahlen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall maximal für den nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bestimmten Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG), sofern der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat Beweiswert für die Erkrankung, die Arbeitnehmer zunächst nicht näher darlegen müssen. In Zweifelsfällen muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen.

Arbeitgeber können in Fällen, in denen Arbeitnehmer auffällig häufig nur für kurze Zeit oder auffällig häufig montags oder freitags sowie vor dem Beginn des Urlaubs oder im Anschluss an diesen krankgeschrieben sind, von der Krankenkasse eine Überprüfung durch den medizinischen Dienst verlangen.

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen AU zu erschüttern, ist es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Dies schließt Angaben zur Krankheit, den gesundheitlichen Einschränkungen oder verordneten Medikamenten ein. Hierfür müssen regelmäßig die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.

Mehrere Gerichte haben 2023 den Beweiswert der AU in Frage gestellt. Arbeitgeber hatten die Lohnfortzahlung an während der Kündigungsfrist erkrankte Mitarbeiter mit der Begründung verweigert, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Betroffen sind gleichermaßen Eigen- wie Arbeitgeberkündigungen.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Krankschreibung ergaben sich hier allerdings nicht aus der AU, sondern aus den tatsächlichen Umständen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte im Dezember 2023 die Rechtmäßigkeit der verweigerten Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eines gekündigten Mitarbeiters einer Zeitarbeitsfirma. Dieser ließ sich mittels mehrerer Folge- AUs krankschreiben, die exakt die Kündigungsfrist abdeckten. Am Folgetag trat er eine neue Stelle an. Das Zusammenfallen des Kündigungstermins mit dem Enddatum der Krankschreibung zum Monatsende reichte den Richtern, um den Beweiswert der AU in Frage zu stellen.

Es wird sich zeigen, ob Arbeitgeber nach einer Kündigung vermehrt den Konflikt suchen und die Entgeltfortzahlung verweigern.

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Yvonne Gallus
Rechtsanwältin

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