In einem früheren Beitrag haben wir die missliche Lage geschildert, in die Bankkunden geraten, wenn ihr Konto von einem Tag auf den anderen gesperrt wird, ohne dass ihnen jemand den Grund nennt. Privatpersonen wie Unternehmen trifft das gleichermaßen, und es trifft sie meist ohne Vorwarnung: Überweisungen scheitern, Lastschriften platzen, der Zahlungsverkehr kommt zum Erliegen. Dahinter steht häufig eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung, die das Kreditinstitut nach §43 GwG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – die FIU – abgegeben hat.
Das Tückische daran: Weder die Bank noch die FIU dürfen den Betroffenen über die Meldung und ihren Inhalt aufklären. Das Geldwäschegesetz untersagt die Information geradezu, damit der Verdächtige nicht gewarnt wird. So bleibt der Kunde ratlos zurück und weiß oft monatelang nicht, was ihm eigentlich vorgeworfen wird.
Wir haben in jenem Beitrag bereits dargestellt, dass sich die Sperrung selbst durchaus angreifen lässt – nämlich gegenüber der Bank, die zur Wiederfreigabe des Kontos verklagt werden kann, sobald die kurze gesetzliche Anhaltefrist verstrichen ist und kein Durchführungsverbot (mehr) besteht.
Gegen die FIU ist ein unmittelbares Vorgehen demgegenüber schwierig, weil ihr Tätigwerden im Zusammenhang mit der Meldung nicht ohne Weiteres als klassischer, anfechtbarer Verwaltungsakt einzuordnen ist. Was dabei noch keiner Klärung zugeführt wurde, ist die für viele Betroffene eigentlich entscheidende Frage: Was geschieht mit dem Verfahren und dem Eintrag, der nach der Meldung bei der FIU gespeichert bleibt – und wie kann man ihn löschen lassen?
Der erste Schritt führt zur Akteneinsicht in eigener Sache. Über das Geldwäschegesetz steht jeder betroffenen Person ein Auskunftsanspruch gegenüber der FIU zu. Man erfährt damit, ob überhaupt Daten gespeichert sind, worauf sich eine etwaige Verdachtsmeldung stützt und – besonders wichtig – welches Löschdatum die Behörde vermerkt hat. Dieser Anspruch ist allerdings nicht schrankenlos: Die FIU darf die Auskunft verweigern oder beschränken, wenn dadurch ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren gefährdet würde. In der Praxis wird genau das oft zunächst eingewandt. Es lohnt sich gleichwohl, beharrlich zu bleiben, denn ohne Kenntnis des gespeicherten Sachverhalts lässt sich kein zielgerichteter Löschungsantrag formulieren. Liegt die Auskunft schließlich vor, zeigt sich häufig ein ernüchterndes Bild: Eine Bank hat eine Transaktion gemeldet, die FIU hat sie im Rahmen ihrer sogenannten operativen Analyse bewertet, und obwohl ein Strafverfahren am Ende nie eröffnet oder längst nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 152 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, steht der Eintrag weiter im Datenbestand – nicht selten mit einer Speicherfrist von bis zu fünf Jahren.
Nach Spezialnormen hat die FIU aber gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist oder die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Das klingt zunächst nach einem klaren Anspruch, ist in der Anwendung aber anspruchsvoll. Das zeigt eindrücklich ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Dort hatte ein Unternehmen die Löschung mehrerer Verdachtsmeldungen verlangt, nachdem die zugehörigen Ermittlungsverfahren eingestellt worden waren. Das Gericht wies die Klage gleichwohl ab – und das aus Gründen, die jeder Betroffene kennen sollte, bevor er den Weg beschreitet. Die FIU versteht sich nämlich nicht bloß als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft, sondern als eigenständige Analysebehörde mit dem Auftrag, scheinbar zusammenhanglose Informationsbausteine über Jahre hinweg zu verknüpfen. Aus dieser Logik folgt für das Gericht, dass eine Meldung selbst dann „erforderlich” bleiben kann, wenn sie strafrechtlich folgenlos blieb: Die Daten würden, so die Argumentation, lediglich abbilden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt nach einer Analyse ein erhärteter Verdacht bestand – und dieser Befund werde durch eine spätere Einstellung nicht nachträglich „falsch”.
So unbefriedigend dieses Ergebnis für den dortigen Kläger war, so klar benennt die Entscheidung zugleich die Voraussetzungen, unter denen eine Löschung gelingt. Wer sich auf diese Punkte konkret und mit Belegen stützt, statt nur pauschal auf die Verfahrenseinstellung zu verweisen, hat eine deutlich bessere Ausgangslage. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger gerade vorgehalten, er habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich seien. An dieser Stelle entscheidet sich der Rechtsstreit.
Beachtenswert ist noch ein zweiter Befund derselben Entscheidung, der manchen Betroffenen überrascht: Banken haben keinen Zugriff auf den Datenbestand der FIU. Die verbreitete Sorge, ein FIU-Eintrag wandere automatisch durch die gesamte Kreditwirtschaft und mache jede künftige Kontoeröffnung unmöglich, trifft in dieser Form nicht unbedingt zu. Der Eintrag bei der FIU und die Schwierigkeiten bei anderen Banken sind rechtlich zwei verschiedene Baustellen – was nichts daran ändert, dass beide gelöst werden wollen, aber jede auf ihrem eigenen Weg.
Setzt die FIU den Löschungsantrag nicht um, ist der Rechtsweg keineswegs versperrt. Gegen einen ablehnenden Bescheid lässt sich zunächst der Behörden- und ansonsten der Klageweg durch einen Rechtsanwalt beschreiten.
Parallel dazu kann sich Ihr Rechtsanwalt an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden. Dort kann der Einzelfall im Hinblick auf datenschutzrechtliche Aspekte geprüft werden.
Über das Geldwäschegesetz hinaus eröffnet das allgemeine Datenschutzrecht eine weitere Front. Aus der Datenschutz-Grundverordnung kann ein eigenständiger Anspruch auf Löschung rechtswidrig oder ohne fortbestehende Erforderlichkeit verarbeiteter personenbezogener Daten folgen. Das Oberlandesgericht Jena hat klargestellt, dass die einschlägige Ausnahme des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO – wonach eine Löschung unterbleiben darf, soweit die Daten zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind – nur greift, wenn diese Erforderlichkeit konkret dargelegt wird, und eben nicht pauschal behauptet werden kann. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof neben dem Löschungs- auch einen Unterlassungsanspruch aus Vorschriften der DSGVO ableitet, ohne dass es dafür des sonst üblichen Nachweises einer Wiederholungsgefahr bedarf. Wer also nicht nur die Löschung, sondern zugleich die Unterlassung weiterer Verarbeitung durchsetzen will, findet hier eine tragfähige Grundlage. Diese datenschutzrechtliche Argumentation lässt sich eventuell mit Ansprüchen aus dem Geldwäschegesetz kombinieren.
Der Eintrag bei der FIU ist kein unverrückbares Schicksal, aber er fällt auch nicht von selbst. Wer ihn beseitigen will, muss in der richtigen Reihenfolge vorgehen. Gerade weil die FIU eigene Maßstäbe anlegt und Gerichte hohe Anforderungen an die Darlegung stellen, kommt es auf eine präzise, belegte und juristisch saubere Argumentation an.
Genau hier setzt unsere Tätigkeit an. Rechtsanwalt Dr. Schick von der Kanzlei Lehmkühler Rechtsanwälte Steuerberater begleitet Unternehmen und Privatpersonen, deren Konten im Zusammenhang mit einem Geldwäscheverdacht gesperrt wurden oder die ein Verfahren bzw. Eintrag bei der FIU vermuten. Herr Rechtsanwalt Dr. Schick stellt für Sie den Auskunftsantrag, wertet das Ergebnis aus, stellt den Löschungsantrag und vertritt Sie im Klageverfahren ebenso wie gegenüber der Bank, wenn es zugleich um die Freigabe des gesperrten Kontos geht. Wenn Sie betroffen sind oder den Verdacht haben, dass über Sie eine Verdachtsmeldung gespeichert ist, sprechen Sie die Kanzlei Lehmkühler Rechtsanwälte Steuerberater frühzeitig an.
Dieser Beitrag gibt den Stand der hier ausgewerteten Rechtsprechung wieder und dient der allgemeinen Information; er ersetzt keine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung.
Haben Sie Fragen? Rufen Sie mich gerne an oder schreiben Sie mir. Ich berate Sie gerne.
Dr. Marius Schick
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

