Kontokündigungen wegen Geldwäscheverdacht: Berechtigter Verdacht oder ungerechtfertigte Maßnahme?

In den letzten Jahren haben zahlreiche Geschäftskunden von deutschen Kreditinstituten erlebt, dass ihre Konten aufgrund von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GWG) gekündigt wurden. Die Anzahl der Verdachtsmeldungen hat sich in Deutschland im Zeitraum von 2010 bis einschließlich 2020 von 11.712 auf 144.005 erhöht (siehe Financial Intelligence Unit (FIU), Jahresbericht 2020, 15). Die Kontokündigung kann auch ohne ausreichend konkreten Anfangsverdacht geschehen, weil das Kreditinstitut auch aus Gründen des Selbstschutzes handelt, um nicht selbst in den Fokus der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu geraten, wenn tatsächliche Geldwäscheaktivitäten übersehen werden. Oftmals fehlt den Betroffenen bereits die Information aus welchem Grund gekündigt wurde, weil diese Auskunft gerade aus Gründen der effektiven Strafverfolgung nicht weitergegeben werden soll.  

Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 43 Abs. 1 GWG sind geldwäscherechtlich Verpflichtete, wie Banken, dazu angehalten, Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu übermitteln. Nach einer solchen Meldung dürfen Transaktionen nur durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmen oder innerhalb von drei Werktagen keine Untersagung erfolgt (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWG).

Problematik der Kontokündigungen: In der Praxis kann es vorkommen, dass Banken Konten vorsorglich kündigen. Dies kann ohne einen ausreichend erhärteten Verdacht geschehen, was für die betroffenen Geschäftskunden erhebliche Nachteile mit sich bringt. Die Sperrung oder Kündigung eines Geschäftskontos kann zu erheblichen finanziellen und operativen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn alternative Bankverbindungen nicht schnell genug gefunden werden können.

Maximale Dauer der Transaktionsuntersagungen: Ein weiterer kritischer Punkt ist die Dauer der Transaktionsuntersagungen. Laut § 46 Abs. 1 GWG darf eine Transaktion, die Gegenstand einer Verdachtsmeldung ist, nur durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmen oder innerhalb von drei Werktagen keine Untersagung erfolgt. Diese sogenannte Stillhaltepflicht kann jedoch zu erheblichen Verzögerungen und Unsicherheiten führen.

Bedeutung für die Betroffenen: Für die betroffenen Geschäftskunden bedeutet dies nicht nur einen Eingriff in ihre Freiheitsrechte, sondern auch eine potenzielle Rufschädigung und finanzielle Einbußen. Es stellt sich die Frage, ob die derzeitigen Regelungen des GWG in ihrer jetzigen Form gerechtfertigt sind oder ob Anpassungen notwendig sind, um einen fairen Ausgleich zwischen dem Schutz vor Geldwäsche und den Rechten der Kunden zu gewährleisten.

Fazit: Die Kündigung von Konten aufgrund von Geldwäscheverdacht ist ein komplexes und sensibles Thema. Während der Schutz vor Geldwäsche zweifellos wichtig ist, müssen auch die Rechte und Interessen der betroffenen Geschäftskunden berücksichtigt werden. Eine sorgfältige Abwägung und gegebenenfalls Anpassung der gesetzlichen Regelungen könnte dazu beitragen, einen fairen Ausgleich zu schaffen.

Wir helfen Ihnen gerne im Rahmen eines effektiven Rechtsschutz sich gegen das Verhalten der Bank zu wehren, notfalls Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen und vorsorgliche Meldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu versenden.

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Dr. Marius Schick
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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