Frau Pooth hat in der Vergangenheit Leistungen über ein von der Maxfield GmbH verwaltetes Verrechnungskonto bezogen. Herr Pooth hat auf dieses Konto regelmäßig und in erheblichem Maße Zahlungen geleistet bzw. Ansprüche zur Verrechnung gestellt um das Konto auszugleichen.
Frau Pooth ging immer davon aus, dass die von ihr erhaltenen Leistungen in der oben dargelegten Weise durch ihren Ehemann bezahlt worden seien.
Der Insolvenzverwalter hat das Verrechnungskonto geprüft und festgestellt, dass die Zahlungen und Leistungen des Herrn Pooth auf das Verrechnungskonto insolvenzrechtlich nicht zu akzeptieren sind. Mit der Klageschrift wurde der Vorgang Frau Pooth erstmals bekannt. Eine Prüfung der vom Insolvenzverwalter übermittelten Belege hat ergeben, dass die von diesem geltend gemachten Ansprüche, die sich in Höhe von mehr als € 90.000,00 aus Kosten für Personenschutz zusammensetzen, zu großen Teilen berechtigt sind. Dies hat Frau Pooth, nach Durchsicht der Unterlagen und Prüfung der Belege, akzeptiert und sich hinsichtlich der Beträge mit dem Insolvenzverwalter verständigt sowie entsprechende Zahlungen vorgenommen, da sie die Leistungen auch erhalten hatte.
Verona Pooth: Für mich ist es selbstverständlich, nach Prüfung durch meinen Anwalt, der Forderung nachzukommen. Ich betone noch einmal ausdrücklich, zu keinem Zeitpunkt mit der Maxfield GmbH etwas zu tun gehabt zu haben. Die Forderungen sind wie, durch meinen Anwalt RA M. Lehmkühler erklärt, entstanden.
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Außerhalb des Insolvenzrechtes wären die von Herrn Pooth vorgenommenen Verrechnungen nicht zu beanstanden gewesen, so dass die Zahlungsverpflichtung von Frau Pooth zu ganz wesentlichen Teilen insolvenzspezifisch entstanden ist, da die Verrechnungen nicht insolvenzfest waren.